Mehr Infos zum Urteil des BAG v. 15.07.2020 -

Mehr Infos zum Urteil des BAG vom 15.07.2020 - 10 AZR 337/18


Beitragspflicht zur SOKA-BAU für Tätigkeit eines Raumausstatters?
BAG Urteil vom 15.07.2020 – 10 AZR 337/18

Sachverhalt: Ist die Montage von Spanndecken eine bauliche Leistung?
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU).

Der Kläger ist die SOKA-BAU, die tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet ist. Sie verlangt von der Beklagten auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014 Beiträge.

Die Beklagte, die nicht originär tarifgebunden ist, unterhält einen Gewerbebetrieb. Dessen Tätigkeit besteht darin, Spanndecken in Räumen anzubringen.

Die SOKA-Bau vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Montage von Spanndecken um eine bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der Verfahrenstarifverträge handele, weil sie dazu dienten, ein Bauwerk zu erstellen, instand zu setzen, instand zu halten oder zu ändern.

Demgegenüber vertrat die Beklagte die Auffassung, ihr Betrieb unterfalle nicht den Verfahrenstarifverträgen. Die Tätigkeit entspreche der Sache nach der eines Raumausstatters. Das Bauwerk sei ohne die Spanndecken bereits vollendet.

Während das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgab, wies das Landesarbeitsgericht die Berufung der SOKA-BAU zurück. Auf die Berufung der Beklagten änderte es das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und wies die Klage insgesamt ab. Mit der Revision verfolgte die SOKA-BAU ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidung des BAG: Montage einer Spanndecke ist eine bauliche Leistung
Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Beiträge an die SOKA-Bau zu leisten, weil ihre Tätigkeit in den Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge fällt. Als Begründung führte das BAG unter anderem aus, dass die Erstellung einer Spanndecke eine baugewerbliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge darstellt.

§ 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge umfasst alle Arbeiten, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – dazu dienen sollen, Bauwerke zu errichten und zu vollenden, sie instand zu setzen oder instand zu halten, sodass die Bauwerke in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Dazu gehören auch die Arbeiten des Ausbaugewerbes.

Erstellung des Bauwerks – der vollständige Ausbau nach dem Wunsch des Bauherrn
Zur Erstellung des Bauwerks gehört nicht nur die Fertigstellung des Rohbaus, sondern auch der vollständige Ausbau, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist. Der Zweck eines Bauwerks wird durch die Wünsche des Auftraggebers bestimmt und ist erst erreicht, wenn die von ihm gewünschten Teile am Bauwerk angebracht sind.

Auch die Herstellung einer neuen Decke dient dazu, ein Bauwerk zu vollenden oder es zu verändern. Dabei kommt es nicht darauf an, dass bereits eine Decke vorhanden ist. Entscheidend ist, dass der Bauherr das Gebäude verändern will, um eine neue Decke zu erstellen. Hingegen handelt es sich um keine baulichen Leistungen, wenn die Arbeiten an anderen, nicht zum Bauwerk gehörenden Teilen ausgeführt werden und nicht für ein Bauwerk prägend sind.

Die Montage von Spanndecken wird von der Beklagten gewerblich betrieben. Sie wird an einem Bauwerk verrichtet. Hierbei ist es nicht erforderlich, das einzubauende Teil fest mit dem Bauwerk zu verbinden. Es genügt, dass es an einem tragenden Bauteil des Bauwerks montiert wird. Das ist der Fall, weil die Kunststofffolien in die fest verankerte Unterkonstruktion mit Aluminiumleisten eingezogen werden. Der Einbau einer Spanndecke verändert ein Bauwerk nach den Wünschen des Bauherrn, indem eine neue Decke aus Kunststoff eingezogen wird. Der durch die Wünsche des Auftraggebers bestimmte Zweck eines Bauwerks wird erst erreicht, wenn die von ihm gewünschten Teile – im Streitfall die Spanndecken – am Bauwerk angebracht sind.

Ferner stellte das BAG fest, dass Raumausstatterbetriebe nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Das BAG konnte aber über die Höhe der geschuldeten Beiträge nicht entscheiden, da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zu den zwischen den Parteien streitigen Bruttolohnsummen und den daraus folgenden Beitragsansprüchen des Klägers getroffen hatte. Daher wies das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Fazit: Beitragspflicht zur SOKA-BAU auch bei Montage von Spanndecken
Das Urteil des BAG zeigt, dass die Beitragspflicht zur SOKA-BAU viele Tätigkeiten umfasst. Der Einbau einer Spanndecke verändert ein Bauwerk nach den Wünschen des Bauherrn. Dadurch zählt diese Tätigkeit zu den baulichen Leistungen.

siehe auch unter: https://protag-law.com/beitragspflicht-zur-soka-bau-fuer-taetigkeit-eines-raumausstatters-bag-urteil-vom-15-07-2020-10-azr-337-18/
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