Gestaltung von Arbeitsverträgen

Gestaltung 
von Arbeitsverträgen

Ein Arbeitsvertrag kommt bereits dann zustande, wenn sich die Parteien stillschweigend über die Hauptpflichten des Arbeitsvertrages, also die Pflicht zur Arbeit seitens des Arbeitnehmers und die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber einigen. Einen mittelbaren Formzwang übt allerdings das Nachweisgesetz aus, das vom Arbeitgeber fordert, die wesentlichen Arbeitsbedingungen niederzulegen. Die Nichteinhaltung von § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG durch den Arbeitgeber wird in der Rechtsprechung überwiegend als Fall einer Beweisvereitelung gewertet, die prozessual zu einer erheblichen Erleichterung der Beweisführungslast für den Arbeitnehmer führen kann. Deshalb ist es für Arbeitgeber geboten, die Arbeitsbedingungen ihrer Arbeitnehmer schriftlich zu fixieren. Angesichts eines Geflechts zwingender Einzelgesetze (z.B. § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG; § 3 MiLoG; § 626 BGB etc.), vorrangiger Kollektivnormen (Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen), einer sich häufig ändernden Rechtsprechung und dem Umstand, dass einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unterliegen, sollte die Gestaltung von Arbeitsverträgen nur durch Experten erfolgen. Die mit der Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit kooperierende Anwaltskanzlei Prof. Dr. Tuengerthal und Kollegen berät Sie über die Möglichkeiten und Risiken arbeitsvertraglicher Rechtsgestaltung unter Berücksichtigung der höchstricherlichen Rechtsprechung und unter Wahrung des Gebots des sichersten Weges.
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