Standpunkte der AWZ

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit (AWZ) zu den Werkverträgen in der Fleischwirtschaft bezüglich des Programms „Eckpunkte Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft“.
1.    Ausgangssituation
In einem Programm, das als „Eckpunkte Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft“ bezeichnet wird, hat das Bundeskabinett am 20.05.2020 unter anderem unter Bezugnahme auf schlechte Arbeits- und Unterkunftsbedingungen der  Werkarbeitnehmer und die aktuellen Coronafälle in fleischwirtschaftlichen Betrieben in verschiedenen Bundesländern ein striktes Vorgehen gegen die im Programm beschriebenen  Verstöße gefordert. Die Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit, die sich in der  Vergangenheit immer wieder mit der historischen Entwicklung in diesem Bereich beschäftigt hat, begrüßt, dass überall dort, wo die Verhältnisse nicht dem bei uns üblichen Standard entsprechen, seitens des Staates entschieden vorgegangen wird. Das besondere  Schutzbedürfnis der hier tätig werdenden Werkarbeitnehmer, das im Programm  angesprochen wird, erfordert eine nachdrückliche Sicherstellung der Arbeitsschutz-, Hygiene- und Unterbringungsmaßnahmen, wie sie im Programm dargestellt werden. Dem ist zuzustimmen.

2.    Umfangreicher Maßnahmenkatalog zur Regelung des werkvertraglichen Einsatzes
in der Fleischwirtschaft

In den maßgeblichen Eckpunkten hinsichtlich der an Werkverträgen in der Fleischwirtschaft Beteiligten, ist Folgendes ausgeführt ...
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Rechtsprechung des EuGH zu der Entsendebescheinigung ( A1-Bescheinigung bzw.  E 101 – Bescheinigung
Arbeitnehmer, die von dem Arbeitgeber ihres Heimatlandes in der EU in ein anderes EU-Land zur Arbeitsleistung entsandt werden, unterliegen im Zielland dann nicht der dortigen Sozialversicherung,, wenn sie durch eine sogenannte A 1- Bescheinigung (früher E 101- - Bescheinigung) die Sozialversicherung in ihrem Heimatland nachweisen. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung die Bindungswirkung der Entsendebescheinigung (A 1 – Bescheinigung) für alle Behörden und Gerichte des Ziellandes bestätigt.
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Rechtsprechung zum Status der Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Schwestern) und zum Begriff des „Arbeitnehmers“
Der Begriff des „Arbeitnehmers“ ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH nach den Kriterien des europäischen Rechtes zu bestimmen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist demzufolge im nationalen Recht immer dann anzunehmen, wen hieraus das größtmögliche Schutzniveau folgt.
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Die gesetzliche Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung auf dem verfassungsgerichtlichen Prüfstand: Der Vorlagebeschluß des BGH vom 7. März 2019
Durch Änderung des Strafgesetzbuches von 2017 ist dier „Verfall“, d. h. die Abschöpfung des durch eine Straftat erlangten Vermögens, neu geregelt worden. Der Verfall ist von der Verjährung der materiellen Straftat abgekoppelt worden und kann daher auch nach der Verjährung verhängt werden, sogar mit rückwirkender Kraft auch nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung.
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Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur Nichtselbständigkeit von Honorarärzten
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.
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LG Oldenburg nimmt Straffreiheit für Altfälle unerlaubter Beschäftigung von Unionsbürgern an
Erfreulicherweise ist das LG Oldenburg in seinem Beschluss vom 30.09.2015 unserer Rechtsansicht gefolgt. Der Fall betraf den Vorwurf der illegalen Beschäftigung von Ausländern und bezog sich somit auf ein Strafgesetz. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist bei Strafgesetzen, die sich vor der Entscheidung ändern, das mildeste Gesetz anzuwenden. § 2 Abs. 4 StGB macht eine Ausnahme von dieser Regelung für Gesetze, die von vornherein nur in einem bestimmte Zeitraum gelten. Das streitgegenständliche Strafgesetz wurde zwar nicht geändert, jedoch enthielt es einen Verweis auf § 284 SGB III, der im vorliegenden Fall nicht mehr einschlägig war. Nach unserer Rechtsauffassung ist daher § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden. Das LG Oldenburg stellt ebenfalls auf § 2 Abs. 3 StGB ab und kommt zu dem Ergebnis, dass das mildere Gesetz anzuwenden ist. Da Bulgaren seit dem 01.01.2014 ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland tätig sein können, ist das mildere Gesetz das, das zur Straffreiheit führt. Abschließend verweist das LG Oldenburg noch auf unseren Beitrag in der wistra 2014, 417 ff, wonach auch das Europarecht für Straffreiheit spricht.
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auf dem Prüfstand
Die Regierungskoalition der laufenden Legislaturperiode hat die Absicht erklärt, das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV „zu vereinfachen ... und widerspruchsfrei zu auszugestalten“. Die Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit sowie die Rechtsanwaltssocietät Professor Dr. Tuengerthal, Andorfer, Greulich u. Prochaska setzen sich intensiv mit dieser Fragestellung auseinander.

Das derzeitige Verfahren wird seit einiger Zeit schon insbesondere seitens der Verbände der selbständig Tätigen als nicht mehr zeitgemäß und zwischen den Beteiligten auch nicht als interessengerecht für reformbedürftig gehalten. Änderungsvorschläge sind seitens der Verbände in Vorbereitung. Ein Gesetzgebungsverfahren ist zu erwarten.

Zu dem derzeitigen Verfahren und zu den Änderungsvorschlägen hat sich die Kanzlei deutlich positioniert. Sie befürwortet insbesondere zeitgemäße Kriterien für eine Selbständigkeit, die neueren Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt vor allem in der IT-Branche interessen- und sachgerecht Rechnung tragen (vgl.  Silke Becker / Frank Hennecke: Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auf dem Prüfstand – Die Schwächen des aktuellen Verfahrens sowie mögliche Lösungsansätze, in: Betriebsberater, 14/2019, S. 820-827). Darüberhinaus befürchtet die Kanzlei eine Befangenheit der Deutschen Rentenversicherung bei der Durchführung des ihrer Zuständigkeit übertragenen Verfahrens und meldet verfassungsrechtliche Bedenken an (Hansjürgen Tuengerthal / Tseja Tsankova: Nachdrückliche Bedenken gegenüber dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, 2. Auflage, Mannheim 2019; Hansjürgen Tuengerthal / Timo Trasch: Bedenken gegenüber dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV – Zur Befangenheit der Deutschen Rentenversicherung, in: Blickpunkt Dienstleistung, 2019). Die Kanzlei wird die Änderungsvorschläge in den politischen Entscheidungsprozeß einbringen. (191021.6)
Straffreiheit für Altfälle unerlaubter Beschäftigung von Unionsbürgern!
- Eine Entgegnung zu Mosbacher in NStZ 5/2015, S. 255 f. –

Die Straffreiheit von Rumänen und Bulgaren, die seit dem 1. 1. 2014 in der Europäischen Union uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, zuvor aber ohne Arbeitserlaubnis tätig waren und daher den damals geltenden Strafvorschriften unterlagen, ist in die Kontoverse geraten. Tuengerthal / Rothenhöfer haben in wistra 11/2014, S. 417 f., die Straffreiheit bejaht, da § 2 Abs. 3 StGB unmittelbar Anwendung finde und § 2 Abs. 4 StGB aus europarechtlichen Gründen nicht vorgehe. Demgegenüber hält Mosbacher, NStZ 5/2015, S. 255 f., an der Strafbarkeit fest, da ein Zeitgesetz nach § 2 Abs. 4 StGB, das die Strafbarkeit vorsehe, zuvor gegolten habe, § 2 Abs. 4 StGB durch Europarecht in seinem Anwendungsbereich nicht eingeschränkt werde und die neue Rechtslage seit dem 1. 1. 2014 nur den persönlichen, nicht den tatbestandlichen Anwendungsbereich von § 2 Abs. 3 StGB geändert habe, was keine mildernde Wirkung auslöse. Auch sei die Frage höchstrichterlich entschieden. Dem tritt die Replik von Tuengerthal / Rothenhöfer / Hennecke in allen Punkten entgegen. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der EU-Grundrechte-Charta, wonach die mildere Strafe zu verhängen ist, wenn nach Begehen einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt wird, schlägt am Ende durch. Im Ergebnis bleiben die Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien, die zuvor illegal beschäftig waren, seit dem 1. 1. 2014 straffrei.
(191021.6)
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Mindestlohn für Transitverkehr ist europawidrig
Rechtlich bedenkliche Mindestlohnjagd auf den Transitverkehr durch Deutschland
Mindestlohn für Transitverkehr ist europawidrig
… Als „groteske Folge“ eines deutschen Mindestlohns für den Transit sieht die Neue Zürcher Zeitung Deutschland in einen „Kontrollstaat“ abgleiten, in dem der Zoll zu Lande, zu Wasser und in der Luft mit „deutscher Gründlichkeit“ die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert…. (Auszug)

Quelle: https://betriebs-berater.ruw.de/bb-standpunkte/standpunkte/Rechtlich-bedenkliche-Mindestlohnjagd-auf-den-Transitverkehr-durch-Deutschland-26003
(191021.6)
EuGH stärkt den Werkvertrag
Am 18.06.2015 entschied der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) den Fall Martin Meat kft. gegen die Herren Simonafy und Salburg. Gegenstand war die Dienstleistungsfreiheit – konkret: die Entsendung von Arbeitnehmern und Überlassung von Arbeitskräften. Der EuGH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach folgende drei Kriterien für die Bejahung einer Arbeitnehmerüberlassung maßgeblich sind:
  • Gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, bei der die Arbeitskraft im Dienst des Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt ohne Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen
  • Eigentlicher Gegenstand der Dienstleistung ist der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat
  • Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitnehmers unter Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens

    Gegen eine Überlassung spreche das Vorhandensein einer Klausel, wonach der Dienstleistungserbringer die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß auszuführen hat. Ebenfalls spreche es gegen eine Überlassung, wenn der Dienstleistungserbringer die Zahl der Arbeitnehmer, die er für notwendig erachtet, frei bestimmen könne. Dass der Dienstleistungserbringer im Aufnahmemitgliedstaat nur einen Kunden habe, sei kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob eine Überlassung vorliege. Auch gesteht der EuGH dem Leistungsempfänger Anweisungen zu, die insbesondere im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Leistungserbringung stehen. Daneben seien aber auch allgemeine Anweisungen kein Indiz für eine Überlassung, soweit dem Dienstleistungserbringer die Erteilung der genauen individuellen Weisungen gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt.

    Es handelt sich mithin um ein erfreuliches, äußerst praktikables Urteil des EuGH, das den Bedürfnissen der am Wirtschaftsverkehr Beteiligten gerecht wird.
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