Serviceleistungen

UNSERE SERVICELEISTUNGEN


Wir erfüllen auch anspruchsvollste Anforderungen mit einem Angebot zahlreicher Serviceleistungen. Ihr Anliegen hat für uns stets höchste Priorität. 

Audits / Betriebsbegehungen / Betriebsberatungen

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Audits bzw. Betriebsbegehungen immer wichtiger werden. Diese gibt es proaktiv wie auch als Reaktion auf entsprechende Ermittlungen von Zollbehörden. Soweit die werkvertragliche Abwicklung in Frage gestellt wird oder Probleme mit dem Mindestlohn auftreten, können wir die betroffenen Unternehmen durch Stellungnahmen dahingehend unterstützen, dass die zu ihren Gunsten bestehende Rechtsprechung, die den Vorstellungen der Überprüfungsbehörden widerspricht, berücksichtigt wird. Aber auch sogenannte Audits nehmen eine immer wichtigere Rolle ein. Sie geben den beteiligten Unternehmen entscheidende Hinweise auf etwaige Unstimmigkeiten zwischen werkvertraglicher Vereinbarung und deren tatsächlicher Abwicklung.

Gestaltung 
von Outsourcing-Werkverträgen

Die Tätigkeit auf werkvertraglicher Basis ist von derjenigen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist von entscheidender Bedeutung, da im Falle eines nicht anerkannten Werkvertrags durch die Überprüfungsbehörden von einem sogenannten ‚Scheinwerkvertrag‘ gesprochen wird und eine illegale Arbeitnehmerüberlassung angenommen wird. Dies hat zur Folge, dass der Werkvertrag als nichtig angesehen (§ 9 Nr. 1 AÜG) und ein Arbeitsverhältnis mit dem nunmehr als ‚Entleiher‘ behandelten ursprünglichen Werkvertragsauftraggeber mit allen daraus resultierenden Ansprüchen gegen ihn fingiert wird (§ 10 Abs. 1 AÜG). 

Gestaltung 
von Arbeitsverträgen

Ein Arbeitsvertrag kommt bereits dann zustande, wenn sich die Parteien stillschweigend über die Hauptpflichten des Arbeitsvertrages, also die Pflicht zur Arbeit seitens des Arbeitnehmers und die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber einigen. Einen mittelbaren Formzwang übt allerdings das Nachweisgesetz aus, das vom Arbeitgeber fordert, die wesentlichen Arbeitsbedingungen niederzulegen. Die Nichteinhaltung von § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG durch den Arbeitgeber wird in der Rechtsprechung überwiegend als Fall einer Beweisvereitelung gewertet, die prozessual zu einer erheblichen Erleichterung der Beweisführungslast für den Arbeitnehmer führen kann. 

Solo-Selbständige
 
Von Solo-Selbstständigen spricht man, wenn Einzelpersonen ihre Werk- oder Dienstleistung selbstständig erbringen. Werden diese in einem fremden Unternehmen über einen gewissen Zeitraum wie eigene Arbeitnehmer tätig, spricht man auch von freien Mitarbeitern. Solo-Selbstständige kommen in allen Branchen und allen Variationen vor, vom Handwerker über den IT-Fachmann bis hin zum Interimsmanager. Werden Solo-Selbstständige in das Einsatzunternehmen eingebunden und werden dort arbeitsteilig tätig, ist die Grenze zum Scheinselbstständigen fließend. 

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