Wirtschaftsstrafrecht

 Wirtschaftsstrafrecht

1. Strafrechtliche Probleme bei der Abwicklung von Werkverträgen sowie im Zusammenhang mit der Zahlung von Mindestlohn

Bei der Abwicklung von Werkverträgen wird häufig zu Unrecht vom Zoll davon ausgegangen, dass diese nicht im Einklang mit den Vorschriften der §§ 631 ff BGB erfolgt. Dies führt zu einer vermuteten Arbeitnehmerüberlassung. Bei mangelnder Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wird sie als illegale Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet und bringt auch strafrechtliche und bußgeldrechtliche Konsequenzen mit sich. Auch im Bereich der Nichtzahlung des nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder dem neuen Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Entgelts, kann es zu Bußgeldern kommen. In diesem Bereich eines nicht korrekt gelebten Vertrages, müssen die einzelnen strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Folgen konkret untersucht und geprüft werden.



2. Zur Annahme der Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bei der Ausführung eines Werkvertrages durch ein ausländisches Unternehmen im Rahmen einer Entsendung kann es bei Ablehnung des Werkvertrages und Annahme einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung zu einer Strafbarkeit gem. § 266a StGB kommen. Der Grund dafür liegt darin, dass bei Abwicklung eines Werkvertrags Sozialversicherungsbeiträge im Ausland erbracht werden und werden dürfen und nicht in Deutschland erbracht werden müssen. Kommt es dabei nach §§ 9, 10 AÜG zu der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses der ausländischen Arbeitnehmer mit dem deutschen Auftraggeber, wird von den deutschen Behörden davon ausgegangen, dass die Sozialversicherungsbeträge nicht ordnungsgemäß in Deutschland entrichtet worden sind. Somit kann es zum Vorwurf des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt kommen. Dieselbe Problematik stellt sich auch bei der Vereinbarung mit Subunternehmen im Ausland. Eine Möglichkeit einer solchen Strafbarkeit zu entgehen, ist zum einen die Durchführung ordnungsgemäßer Werkverträge und zum anderen die Beantragung von Entsendebescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deren Vorlage im konkreten Fall. 



3. Angeblich fehlende Arbeitserlaubnis, was zu strafrechtlich relevanten Konsequenzen führt

Eine illegale Ausländerbeschäftigung, ohne Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigung nach § 284 SGB III, ist nach §§ 10, 11 SchwarzArbG unter Strafe gestellt. Nach § 11 SchwarzArbG ist derjenige strafbar, der mehr als fünf Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung oder entgegen des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt, oder mit Werk-und Dienstleistungen beauftragt. § 10 SchwarzArbG spricht hierbei von einer Strafbarkeit wegen einer illegaler Ausländerbeschäftigung und dass dabei Ausländer zu missbräuchlichen Bedingungen beschäftigt werden. Gerade für Arbeitnehmer aus Staaten, in denen noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit herrscht, begründen die §§ 10, 11 SchwarzArbG ein hohes Risiko.



4. Bußgelder bei Beauftragung von Unternehmen, die Ordnungswidrigkeiten begehen

Aber auch im sonstigen Bereich können im Rahmen von Werkverträgen bußgeldrechtliche Konsequenzen auf die Unternehmen auf beiden Seiten zukommen. So begründet § 404 SGB III eine Ordnungswidrigkeit im Bereich der Beauftragung von Dienst-und Werkleistungen durch Unternehmen, die gegen das Aufenthaltsgesetz oder die Arbeitsgenehmigung verstoßen. Auch nach §§ 15, 15 a AÜG wird ein äquivalenter Tatbestand im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung begründet. Bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ist in § 16 AÜG ein Bußgeldtatbestand gegeben. Hierbei wurde ein umfassender Katalog dafür erschaffen, dass Verstöße gegen das AÜG vorliegen. 



5. Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorteile im Bußgeldbescheid 

Bei der Androhung der Geldbußen in den erwähnten Ordnungswidrigkeiten wird bei der Ausgestaltung der Geldbuße auf § 17 OWiG abgestellt. Dabei fällt insbesondere Absatz 4 in den Fokus, der anordnet, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil den der Täter gezogen hat, übersteigen soll. Das Gesetz ordnet an dieser Stelle an, dass sogar das angeordnete Höchstmaß überschritten werden kann. Bei wirtschaftlichen Vorteilen werden nicht nur die in Geld gewonnenen Vorteile mit gezählt, sondern auch andere messbare Vorteile - es können vereinzelt auch mittelbare Vorteile hinzugerechnet werden. In diesem Rahmen bedarf es auch eines Blickes in die Vorschriften über den Verfall gem. § 29a OWiG und auch der Anordnung des dinglichen Arrestes nach §§ 46 OWiG iVm 111b StPO. Außerdem kann die Unternehmenskriminalität der juristischen Person nach § 30 OWiG dabei eine wichtige Rolle spielen. 



6. Die Bußgeldtatbestände des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) und Mindestlohngesetzes (MiLoG)

Einen weiteren Bereich bilden die Bußgeldtatbestände des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des neu in Kraft getretenen Mindestlohngesetzes. Bei Nichtbeachtung der darin begründeten Arbeitsbedingungen, insbesondere der erforderlichen Vergütung und der Aufzeichnungspflichten betreffend, wird nach § 23 AEntG und § 21 MiLoG eine Ordnungswidrigkeit begründet. Die Höhe einer möglichen Geldbuße bemisst sich hierbei auf bis zu 500.000 €. Auch hier kann der bereits erwähnte § 17 Abs. 4 OWiG zum Zuge kommen. 



7. Zusammenfassung

Der Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ist nach allem sehr weit und in vielen verschiedenen Gesetzen verortet. Oftmals bestehen einzelne Tatbestände nebeneinander und es bedarf der Verteidigung in mehrfacher Hinsicht. Bei der Bearbeitung des Wirtschaftsstrafrechts kommt den Kollegen der Kanzlei Tuengerthal bei deren Tätigkeit die Mitarbeit der Rechtsanwälte Andorfer und Rothenhöfer an der vorgesehenen 3. Auflage des Handbuchs für Arbeitsstrafrecht von Ignor/Rixen in diesem Bereich sehr zugute. 
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