Mehr Infos zum Urteil des BGH vom 5. November 2020 - III ZR 156/19

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Zulässigkeit eines Vermittlungshonorars im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung
BGH Urteil vom 5. November 2020 – III ZR 156/19

Sachverhalt: Wann ist eine Vermittlungshonorar nach Abschluss der Arbeitnehmerüberlassung wirksam?
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Zahlung von Vermittlungshonorar aus einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.


Die Klägerin, der Verleiher, schloss mit der Beklagten, dem Entleiher, einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Hiernach wurde ein Montagehelfer an den Entleiher überlassen. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Entleiher, dem Verleiher ein Vermittlungshonorar zu zahlen, wenn dieser den überlassenen Mitarbeiter einstellt, nachdem dessen Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher beendet wurde.

Der Montagehelfer wurde im Betrieb des Entleihers bis zum 31. Dezember 2014 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Der Verleiher beendete das Arbeitsverhältnis mit dem Montagehelfer durch betriebsbedingte Kündigung zum 23. Februar 2015. Am 6. März 2015 stellte der ursprüngliche Entleiher den Montagehelfer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein.

Daraufhin stellte der Verleiher dem Entleiher ein Vermittlungshonorar aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Höhe von 3.748,50 € in Rechnung.

Während das Arbeitsgericht die Klage des Verleihers abwies, gab das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 3.402,75 € zuzüglich Zinsen statt. Mit der Revision begehrt der Entleiher die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

Entscheidung des BGH: In einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann ein Vermittlungshonorar vereinbart werden
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass das Vermittlungshonorar im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wirksam vereinbart wurde. Daher hat der Verleiher zu Recht vom Entleiher das vorinstanzlich zuerkannte Vermittlungshonorar verlangt.

Nach dem BGH erstreckt sich das Vermittlungshonorar auch auf den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Verleihers „endet“ und der Mitarbeiter „anschließend“ mit dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis begründet. Denn der Wortlaut der Klausel unterscheidet nicht danach, durch wen oder auf welche Weise das Arbeitsverhältnis des Leiharbeiters endet.

Eine solche Vermittlungsklausel verstößt nicht gegen § 9 Nr. 3 AÜG. Danach sind Vereinbarungen unwirksam, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht. Dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus.

Zu diesem Punkt führte der BGH aus, dass für die hiernach grundsätzlich zulässige Vereinbarung eines Vermittlungshonorars bei Arbeitnehmerüberlassung weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter Personalvermittlungsvertrag erforderlich ist. Die Angemessenheit der Vergütung ist die Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vermittlungshonorars.

Solange die Höhe des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Vermittlungshonorars nicht faktisch den sozialpolitisch durchaus erwünschten Wechsel eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher erschwere, müssten derartige vertragliche Abreden zulässig sein.

Hierzu führte der BGH aus, dass die Vermittlungshonorarklausel auch dann einschlägig ist, wenn zunächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem (vormaligen) Entleiher oder einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen begründet.

Nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 3 AÜG hängt die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Vermittlungshonorars des Verleihers nicht davon ab, dass nicht er, sondern der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Die Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein normales Arbeitsverhältnis ist sozialpolitisch erwünscht und damit „honorarwürdig“. Dieser Zweck wird auch erfüllt, wenn es nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Verleiher zu einer solchen – auf der Arbeitnehmerüberlassung beruhenden – Übernahme kommt.

Schließlich stellte der BGH fest, dass die Vermittlungsklausel auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Entleihers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Weiterhin sind besondere Gründe, welche den Verleiher nach § 242 BGB ausnahmsweise daran hinderten, sich auf das Vermittlungshonorar zu berufen, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Fazit: Es empfiehlt sich eine Überprüfung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags auf ein Vermittlungshonorar
Aus dem Urteil des BGH wird deutlich, dass im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung auch die Zahlung eines Vermittlungshonorars vereinbart werden kann, wenn der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit den Zeitarbeitern beendet und diese erst später vom ehemaligen Entleiher eingestellt werden. Daher ist es wichtig, dass Entleiher genau kontrollieren, welche Klausel der Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liegt. Umgekehrt empfiehlt es sich für Verleiher, die Vertragsklauseln, die ihrer Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liegen, daraufhin zu überprüfen, ob sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen. Hierzu sollte im Zweifelsfall anwaltlicher Rat eingeholt werden.


Siehe auch unter: https://protag-law.com/zulaessigkeit-eines-vermittlungshonorars-im-rahmen-einer-arbeitnehmerueberlassung-bgh-urteil-vom-5-november-2020-iii-zr-156-19/
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