Mehr Infos zum Urteil des LG Aachen - 42 O 15/21

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Vermittlungsprovision für einen Zeitarbeiter

Urteil des LG Aachen - 42 O 15/21

 

Sachverhalt: Wann ist eine Vermittlungsprovision für die Übernahme eines Zeitarbeiters angemessen?

 

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über eine Vermittlungsprovision für die Übernahme eines Zeitarbeiters.


Die Klägerin betreibt Arbeitnehmerüberlassung und überließ im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags der Beklagten, die auf dem Gebiet der heizungstechnischen Montage tätig ist, einen Gas- und Wasserinstallateur als Zeitarbeiter.

 

Der Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag sah für den Fall der Übernahme eines Facharbeiters während der Überlassung oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang damit die Zahlung einer Vermittlungsprovision vor. Diese war nach der Dauer der Überlassung degressiv gestaffelt. In der Höhe orientierte sie sich an der Qualifikation des überlassenen Zeitarbeiters. Für den überlassenen Zeitarbeiter betrug sie nach einer Dauer der Überlassung von bis zu drei Monaten 2,5 Bruttomonatsgehälter.

 

Am 5.10.2020 stellte die Klägerin der Beklagten einen Zeitarbeiter als Gas- undWasserinstallateur zur Verfügung. Das Überlassungsverhältnis wurde durch die Kündigung des Zeitabeiters zum 30.10.2020 beendet. Dann wurde er seit dem 2.11.2020 bei der Beklagten beschäftigt.

 

Daraufhin forderte die Klägerin von der Beklagten eine Vermittlungsprovision in Höhe von 6.377,73 € für die Vermittlung des Zeitarbeiters.


Entscheidung des LG Aachen: Vermittlungsprovisionen für Zeitarbeiter sind bei degressiver Staffelung angemessen

 

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Provisionsanspruch für die Vermittlung des Zeitarbeiters hat, §§ 305 ff. BGB, 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG.

 

Bei der Entscheidung der Frage, ob die Vermittlungsprovision zwischen Verleiher und Entleiher angemessen ist, soll nach dem Willen des Gesetzgebers

 

·        die Dauer des vorangegangenen Verleihs des Zeitarbeiters,

·        die Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgelts und

·        der Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

 

Hieraus ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende grundsätzliche Erfordernisse: die Vergütung muss nach der Dauer des Verleihs des Zeitarbeiters – degressiv - gestaffelt sein. Die vereinbarte Vermittlungsprovision muss verkehrsüblich sein. Dabei ist das Marktniveau einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung sowie die Qualifikation des betroffenen Zeitarbeiters zu beachten. Diesem zuletzt genannten Erfordernis wird in der Regel genügt, wenn die Vergütungshöhe ausdrücklich an das jeweilige Bruttoeinkommen des Zeitarbeiters geknüpft wird.

 

Gemessen an diesen Vorgaben war die streitgegenständliche Klausel wirksam. Sie differenzierte zum einen nach der Verleihdauer, indem sie die Höhe der Provision von der Dauer abhängig machte. Mit zunehmender Überlassungsdauer fiel sie geringer aus. Außerdem unterschied sie auch zwischen ungelernten Arbeitnehmern und Facharbeitern. Hierdurch sowie durch das Anknüpfen der Provisionshöhe an das monatliche Bruttoeinkommen des Zeitarbeiters stellte sie einen Bezug zum „Marktwert“ der Arbeitsleistung her.

 

Die vorgesehene Provision für die Übernahme nach bis zu dreimonatiger Überlassung in Höhe von 2,5 Bruttomonatslöhnen ist nach Ansicht des LG angemessen. In Rechtsprechung und Schrifttum werden als allgemeine Obergrenze 1,8 Bruttomonatsgehälter, zwei Bruttomonatsgehälter oder auch drei Bruttomonatsgehälter genannt.

 

Fazit: Vermittlungsprovision als Entschädigung für den Verlust des Zeitarbeiters


Aus dem Urteil wird ersichtlich, dass Verleiher als Entschädigung für die Übernahme ihrer zur Verfügung gestellten Zeitarbeiter seitens der Entleiher eine Vermittlungsprovision vereinbaren können. Eine solche Provision ist angemessen, wenn die Höhe der Provision von der Überlassungsdauer abhängig ist und an das jeweilige Bruttoeinkommen des Zeitarbeiters geknüpft wird. Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.


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