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Mehr Infos zum Beschluss des BayObLG vom 22.01.2020 - 101 ObOWi 2474/19


Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung eines Detektivs
Beschluss des LSG Hessen vom 06.04.2020 – L 1 BA 27/18

Sachverhalt: Ist die Tätigkeit eines Detektivs bei einer Detektei eine selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Streit über die Versicherungspflichten von vier Detektiven in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.  Der Kläger betreibt eine Detektei, bei der vier Detektive, insbesondere bei der Überwachung von Supermärkten, selbstständig tätig waren. Aufgrund einer Betriebsprüfung war die Deutsche Rentenversicherung (die Beklagte) der Ansicht, die Detektive seien in den Betrieb des Klägers eingegliedert, unterlägen dessen Weisungen und hätten kein Unternehmerrisiko getragen. Als Folge sah die Deutsche Rentenversicherung die Tätigkeit von vier Detektiven als abhängige Beschäftigung und forderte deswegen von dem Kläger die Zahlung von Sozialabgaben in Höhe von 65.553,73 Euro nach.

Der Kläger behauptete, die vier Detektive seien in seiner Detektei selbstständig tätig geworden. Der Kläger führte aus, er habe mit den Detektiven keine festen Überwachungsaufträge. Es seien lediglich monatliche Anfragen zu bestimmten Tagen erfolgt. Darüber hinaus haben die selbstständigen Detektive jeweils ein eigenes Gewerbe angemeldet und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Kläger meinte auch, dass er keine Weisungsbefugnis hatte und keine Kontrollen durchführte. Außerdem konnten die Detektive die durch die Detektei angebotenen Aufträge ablehnen.

Das Urteil des SG Darmstadt: Keine wesentlichen Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit
Das Sozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Falle keine wesentlichen Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit nach § 7 SGB IV vorlagen. Die Detektive unterhielten weder eigene Betriebsmittel, noch Betriebsräume. Deren Unternehmensrisiko war auch nicht ersichtlich. Sie waren in den Betrieb des Klägers eingegliedert. Für eine Eingliederung sprach die Tatsache, dass die Detektive ihre Leistungen erbracht haben, damit der Kläger seine Leistungspflicht gegen seinen eigenen Kunden erfüllen konnte. Die Detektive sind außerdem im Namen des Klägers aufgetreten. Ferner spricht die Vergütung nach Arbeitsstunden und nach festen Stundensätzen für eine abhängige Beschäftigung.

Die Detektive mussten sich im Krankheitsfall nicht um eine Vertretung kümmern, was für ein Beschäftigungsverhältnis typisch ist. Im Gegensatz dazu ist es beispielsweise im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit typisch, dass sich der Beauftragte um eine Ersatzperson kümmern muss.

Schließlich führte das Sozialgericht aus, dass die Eckdaten der von den Detektiven ausgeübten Tätigkeiten zwischen dem Inhaber der Detektei und dessen Kunden und in der Folge zwischen dem Inhaber der Detektei und seinen Detektiven festgelegt waren. Daher konnten die Detektive nur in dem vorher eng umrissenen Rahmen ihren Aufgaben nachgehen. Aus den zuvor genannten Gründen sah das Sozialgericht die Detektive als abhängig Beschäftigte.

Dagegen legte der Inhaber der Detektei eine Berufung beim LSG Hessen ein.

Berufung beim LSG Hessen: Ablehnung der selbstständigen Tätigkeit
Das LSG Hessen kam zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Nachforderung von Sozialabgaben rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Als Begründung nahm das LSG Bezug auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Darmstadt, um Wiederholungen zu vermeiden. Das LSG stellte fest, dass die erstinstanzliche Entscheidungsgründe überzeugend sind und die fallentscheidenden Aspekte vollständig würdigen.
Fazit: Genaue Prüfung des Einsatzes von Selbstständigen

Der Beschluss des LSG Hessen zeigt, wie schwierig es sein kann, Selbstständige einzusetzen. Wenn Unternehmen Selbstständige beauftragen, sollten sie darauf achten, dass die wesentlichen Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen. Anderenfalls werden Selbstständige wie abhängig Beschäftigte behandelt. In diesem Fall drohen den Auftraggebern hohe Beiträge an die Sozialversicherung. Daher empfiehlt sich hierzu eine externe Prüfung des Einsatzes von Selbstständigen, um Risiken zu vermeiden.

siehe auch unter: https://protag-law.com/selbststaendige-taetigkeit-oder-abhaengige-beschaeftigung-eines-detektivs-lsg-hessen-beschluss-vom-06-04-2020-l-1-ba-27-18/
Kontaktperson: Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen rechtlichen Themen haben, zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen. Herr Rechtsanwalt Prochaska berät Sie bei allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Als Fachanwalt liegt sein Schwerpunkt insbesondere auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts. Er steht Ihnen bei Fragen der Unternehmensgründung, der Unternehmensumwandlung, des Unternehmenskaufs oder der Unternehmensnachfolge ebenso mit Rat und Tat zur Seite wie bei der Ausgestaltung von Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen oder auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Ebenso berät Sie Herr Prochaska bei Fragen des Einsatzes von Selbstständigen. Er unterstützt Sie hier sowohl in strafrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen als auch in steuerrechtlichen Verfahren. Sie erreichen ihn per E-Mail (prochaska@protag-law.com) und telefonisch unter 0621 391 80 10 – 0.
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