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Mehr Infos zum Urteil des BAG vom 18.12.2019 – 10 AZR 424/18


Beiträge an die SOKA-BAU bei Elektroinstallationsarbeiten?
BAG – Urteil vom 18.12.2019 – 10 AZR 424/18

Sachverhalt: Müssen Arbeitgeber, die Elektroinstallationsarbeiten durchführen, Beiträge an die SOKA-BAU leisten?
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Beträge an die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) aufgrund der Geltungserstreckung eines Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe auf Nichttarifgebundene durch das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG).

Der Kläger, eine Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) forderte von der Beklagten die Zahlung von Beiträgen an die SOKA-BAU für zwölf gewerbliche Arbeitnehmer von September bis Dezember 2012 in Höhe von 18.480 Euro. Die Grundlage war der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 21.12.2011 (VTV 2011), der im Jahr 2012 für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Diese Allgemeinverbindlicherklärung wurde aber im Jahr 2017 vom BAG für unwirksam erklärt.

Die nicht tarifvertraglich gebundene Beklagte unterhielt einen Gewerbebetrieb, der von Dritten verlegte und verschweißte Kunststoffmantelrohrleitungen mit speziellen Leckwarnsystemen zum Auffinden von Undichtigkeiten ausrüstete. An den Rohrleitungen wurden von der Beklagten Elektroleitungen verlegt, miteinander verbunden und an Messgeräten angeschlossen, die in dafür vorgesehenen Gebäuden montiert sind.

Die Gesamttätigkeit der Beklagten sah der Kläger als bauliche Leistung im Sinne des Tarifvertrages an. Dagegen vertrat die Beklagte die Auffassung, dass es sich bei ihren Tätigkeiten um Elektroinstallationsarbeiten handelte.

Während das ArbG Berlin die Klage abwies, gab das LAG ihr statt. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BAG: Die Installation eines Leckwarnsystems an einer Kunststoffmantelrohrleitung ist eine sonstige bauliche Leistung
Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Installation eines Leckwarnsystems an einer bereits fertig verlegten Kunststoffmantelrohrleitung zwar nicht um Rohrleitungsbauarbeiten handelt. Das Gericht sieht aber die Ausrüstung von Kunststoffmantelrohrleitungen mit speziellen Leckwarnsystemen als eine sonstige bauliche Leistung. Diese erfordert Kenntnisse und Fähigkeit im Elektroinstallationsgewerbe.

Erstellung eines Bauwerks – der Wunsch des Bauherrn maßgeblich
Die von der Beklagten verrichteten Tätigkeiten dienten dazu, Rohrleitungsbauwerke zu erstellen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein Bauwerk erst mit seinem vollständigen Ausbau erstellt, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist. Zur Erstellung eines Bauwerks gehören letztendlich alle ihr dienenden Bauleistungen. Es kommt auf den Wunsch des Bauherrn an, ob ein Bauwerk erstellt ist. Hat er die Ausrüstung einer Kunststoffmantelrohleitung mit einem Leckwarnsystem in Auftrag gegeben, ist das Bauwerk „Rohrleitung“ erst erstellt, wenn auch das Leckwarnsystem installiert wurde.

Gehört die Installation eines Leckwarnsystems zum Elektroinstallations- oder zum Baugewerbe?
Das BAG stellte fest, dass die von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten sowohl dem Elektroinstallationsgewerbe als auch dem Baugewerbe zuzuordnen seien. Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke aus dem  Tarifvertrag zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten des Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge abzulehnen.

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall bei den von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten um Arbeiten, die dem Elektroinstallationsgewerbe zuzuordnen sind. Die Beklagte beschäftigte jedoch keine Fachleute dieses Gewerbes: Keiner ihrer Arbeitnehmer verfügte über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektriker oder Elektroniker. Aus diesem Grund kam eine Ausnahme des tarifvertraglichen Geltungsbereichs nicht in Betracht. Daher war die Klägerin berechtigt, die Beiträge an die SOKA-BAU zu fordern.

Ferner sah das BAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Geltungsstreckung des VTV 2011.

Fazit: Rückwirkende Forderungen der SOKA-BAU-Beiträge
Das Urteil zeigt, dass die rückwirkende Erstreckung der alten Tarifverträge durch das SokaSiG Risiken nicht nur für die Betriebe des Baugewerbes bringen kann, sondern auch für die Betriebe anderer Gewerbe, die nicht in den Geltungsbereich der Tarifverträge fallen. In Bezug auf die Zugehörigkeit eines Betriebes zum Baugewerbe oder zum anderen Gewerbe erklärt das BAG in seinem Urteil die Abgrenzungskriterien. Wenn Betriebe Tätigkeiten ausüben, die nicht in den Geltungsbereich der Tarifverträge fallen, müssen diese Tätigkeit von den Fachleuten dieses aus dem Tarifvertrag ausgenommenen Gewerbes durchgeführt werden. Anderenfalls können auch diese Tätigkeiten zu den baulichen Leistungen zugerechnet werden, für die rückwirkend hohe Beiträge an die Sozialkassen der Baugewerbe gefordert werden können.

siehe auch unter: https://protag-law.com/beitraege-an-die-soka-bau-bei-elektroinstallationsarbeiten-bag-urteil-vom-18-12-2019-10-azr-424-18/
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