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Mehr Infos zum Urteil des BAG v. 22.10.2019 – 1 AZR 217/18


Anspruch eines Zeitarbeiters gegen den Entleiher auf Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages
BAG Urteil v. 22.10.2019 – 1 AZR 217/18

Sachverhalt: Kann ein Zeitarbeiter vom Entleiher verlangen, ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten?
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Verpflichtung eines Entleihers (der Beklagten) einem Zeitarbeiter (dem Kläger) einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Der Kläger war bei der Beklagten durchgängig als Kfz-Mechaniker in deren Forschungs- und Innovationszentrum eingesetzt. Auf die Parteien fand der Tarifvertrag vom 22.05.2012 zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (TV LeiZ) Anwendung. Nach § 4 dieses Tarifvertrages hat der Entleiher dem Zeitarbeiter nach 24 Monaten Überlassung einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten, wenn keine freiwillige Betriebsvereinbarung besteht.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 4 TV LeiZ vorlägen. Aus diesem Grund machte der Kläger geltend, die Beklagte müsse ihm ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags unterbreiten.

Während das ArbG die Klage abwies, gab das LAG München dem Hauptantrag des Klägers statt. Dagegen wendete sich die Beklagte an BAG.

Entscheidung des BAG: Kein Anspruch des Zeitarbeiters auf Abgabe eines Vertragsangebots
Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass dem Kl. kein Anspruch gegen die Bekl. auf Abgabe eines Vertragsangebots nach § 4 TV LeiZ zusteht.

Laut dem § 4 TV LeiZ hat der Entleiher dem Zeitarbeiter nach 24 Monaten Überlassung einen unbefristeten Arbeitsvertrag nur anzubieten, wenn keine „Betriebsvereinbarung gem. § 3“ besteht. Im vorliegenden Fall gab es zwischen den Parteien bereits bestehende betriebliche Regelungen zum Einsatz von Leiharbeit: die Beklagte unterzeichnete mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat am 27.11.2007 ein „Memorandum of Understanding Flexibilisierungsinstrument Zeitarbeit“ (MoU). In Nr. 3 des MoU hat die Beklagte sich gegenüber dem Gesamtbetriebsrat verpflichtet, Verleihverträge nur mit Unternehmen zu schließen, die sich an den Grundentgelten der Metall- und Elektroindustrie orientieren. Die Höhe der in Verleihverträgen zu vereinbarenden Vergütung von Leiharbeitnehmern ist in § 3 Nr. 1 (I) TV LeiZ ausdrücklich als möglicher Regelungsinhalt erwähnt.

Das BAG stellte fest, dass diese Regelung als freiwillige Betriebsvereinbarung im Sinne des Tarifvertrages gilt und den geltend gemachten Anspruch des Klägers ausschließt.

Außerdem erfasst der Begriff der „betrieblichen Regelung“ im Sinne des Tarifvertrages nicht nur Betriebsvereinbarungen, sondern auch sonstige Vereinbarungen zwischen den Betriebsparteien im Sinne von § 77 I BetrVG und damit auch Regelungsabsprachen.

Das BAG führte aus, dass die Tarifvertragsparteien bereits bestehende Regelungen im Betrieb zur Leiharbeit ausreichen lassen wollten, um eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abgabe des in § 4 TV LeiZ geregelten Übernahmeangebots auszuschließen. Die Handlungspflicht der Betriebsparteien sollte sich lediglich darauf beschränken, die Gleichwertigkeit der schon vorhandenen betrieblichen Regelungen zu überprüfen.

Fazit: Die Verpflichtung des Entleihers, die Zeitarbeiter zu übernehmen, kann ausgeschlossen werden
Wenn Entleiher sich vor der möglichen Verpflichtung der Übernahme von Zeitarbeitern nach dem TV LeiZ absichern wollen, sollten sie darauf achten, dass eine jeweilige Vereinbarung getroffen wird, die diese Verpflichtung ausschließt. Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.

siehe auch unter: https://protag-law.com/anspruch-eines-zeitarbeiters-gegen-den-entleiher-auf-angebot-eines-unbefristeten-arbeitsvertrages-bag-urteil-v-22-10-2019-1-azr-217-18/
Kontaktperson: Herr Rechtsanwalt Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen des Arbeitsrechts rund um das Thema des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Herr Rechtsanwalt Greulich hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht . Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 0621 391 80 10 – 0.

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