Mehr Infos zum Urteil des SG Dortmund v. 11.03.2019 – S 34 BA 68/18

Mehr Infos zum Urteil des SG Dortmund v. 11.03.2019 – S 34 BA 68/18


Selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung einer Lohnbuchhalterin
SG Dortmund Urteil v. 11.03.2019 – S 34 BA 68/18

Sachverhalt: Ist die Tätigkeit einer Lohnbuchhalterin eine selbständige Tätigkeit?
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Tätigkeit einer Lohnbuchhalterin beim klagenden Unternehmen eine selbständige Tätigkeit ist. Dies würde dazu führen, dass diese nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.

Seit 2002 war die Beigeladene bei der Klägerin in der Finanzbuchhaltung abhängig beschäftigt. Seit 2008 war sie als Lohnbuchhalterin für das klagende Unternehmen aufgrund eines mündlichen Vertrages selbständig tätig. Vereinbart war ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 2.000 Euro für 35 Stunden im Monat. Im Jahr 2005  meldete die Frau ein Gewerbe an und arbeitete selbständig für verschiedene Auftraggeber in der Lohn- und Finanzbuchhaltung. Die Lohnbuchhalterin führte ihre Tätigkeit in den Räumen der Klägerin aus. Außerdem arbeitete sie mit dem Lohnprogramm der Klägerin und benutzte ihre Arbeitsmittel. Es gab keine festen Arbeitszeiten, die Lohnbuchhalterin musste die übernommenen Aufgaben termingerecht fertigstellen.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass die Lohnbuchhalterin bei dem klagenden Unternehmen seit dem 09.09.2008 abhängig beschäftigt sei. Sie lehnte eine selbständige Tätigkeit ab und unterwarf die Lohnbuchhalterin der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Entscheidung des SG Dortmund: Tätigkeit einer Lohnbuchhalterin ist keine selbständige Tätigkeit
Das Sozialgericht Dortmund kam zu dem Ergebnis, dass die Lohnbuchhalterin nicht selbständig tätig war. Als maßgebliches Indiz nannte das Sozialgericht den Umstand, dass die Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war und ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person zu erbringen hatte. Die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, stellt ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar.

Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation ergibt sich aus der Nutzung der Arbeitsmittel der Klägerin, sowie aus der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des klagenden Unternehmens. Außerdem war die Lohnbuchhalterin von Weisungen der Klägerin abhängig. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten.

Abhängige Tätigkeit der Lohnbuchhalterin trotz anderer selbständigen Tätigkeiten
Als irrelevant betrachtete das Sozialgericht den Umstand, dass die Lohnbuchhalterin für die Klägerin lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübte und im Übrigen sowohl weitere abhängig beschäftigte Teilzeittätigkeiten als auch Arbeiten als selbstständige Lohnbuchhalterin verrichtete. Ferner setzte die Lohnbuchhalterin für ihre Tätigkeit kein eigenes Kapital ein und hatte auch kein erhebliches Unternehmerrisiko. Gegen letzteres sprach auch die Zahlung eines Festgehalts.

Fazit: Genaue Prüfung des Einsatzes von Selbständigen
Das Urteil des Sozialgerichts zeigt, wie schwierig es sein kann, Selbständige einzusetzen. Wenn Unternehmen Selbständige beauftragen, müssen sie darauf achten, dass diese nicht in Ihren Betrieb eingegliedert sind und nicht weisungsgebunden sind. Anderenfalls drohen Ihnen hohe Beiträge in der Sozialversicherung. Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.

siehe auch unter: https://protag-law.com/selbstaendige-taetigkeit-oder-abhaengige-beschaeftigung-einer-lohnbuchhalterin-sg-dortmund-urteil-v-11-03-2019-s-34-ba-68-18/
Kontaktperson: Herr Rechtsanwalt Prochaska berät Sie bei allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Als Fachanwalt liegt sein Schwerpunkt insbesondere auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts und Steuerrechts. Er steht Ihnen bei Fragen der Unternehmensgründung, der Unternehmensumwandlung, des Unternehmenskaufs oder der Unternehmensnachfolge ebenso mit Rat und Tat zur Seite wie bei der Ausgestaltung von Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen oder auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Sie erreichen ihn per E-Mail (prochaska@protag-law.com) und telefonisch unter 0621 391 80 10 – 0.

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