Mehr Infos zum Urteil des EuGH vom 24.01.2019 – C-477/17

Mehr Infos zum EuGH Urteil vom 24.01.2019 – C-477/17


A1-Bescheinigung für Drittstaatsangehörige mit vorübergehendem Aufenthalt in EU-Mitgliedstaaten
EuGH, Urteil vom 24.01.2019 – C-477/17

Sachverhalt: Können A1-Bescheinigungen auch für Drittstaatsangehörige ausgestellt werden?
Im vorliegenden Fall geht es um die Weigerung der Ausstellung von A1-Bescheinigungen für die Drittstaatsangehörigen seitens der niederländischen Behörden. Zwei Drittstaatsangehörige waren bei einem Unternehmen (die Holiday on Ice Services BV, folgend HOI) mit Gesellschaftssitz in Amsterdam und Geschäftssitz in Utrecht angestellt. Die HOI organisiert jedes Jahr von Oktober bis Mai Eiskunstlaufvorstellungen in verschiedenen Ländern, u. a. einigen EU-Mitgliedstaaten. Die Drittstaatsangehörigen halten sich während der Probezeiten und der etwaigen Auftritte rechtmäßig in den Niederlanden auf, da für sie erforderlichenfalls Arbeitserlaubnisse ausgestellt werden.

Viele Jahre stellte die niederländische Behörde für die Drittstaatsangehörige, die bei HOI angestellt waren, A1-Bescheinigungen aus. Aus den Bescheinigungen ergab sich, dass auf die Angestellten die niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Anwendung finden und die Zahlung der Pflichtbeiträge ebenfalls in den Niederländen erfolgt. Seit der Saison 2015/2016 lehnte die niederländische Behörde die Ausstellung von A1-Bescheinigungen ab. In einem Urteil vertrat das Bezirksgericht Amsterdam, dass die niederländische Behörde A1-Bescheinigungen hätte ausstellen müssen. Dagegen wendete sich die Ausstellungsbehörde erneut, weil sie der Ansicht war, dass früher die A1-Bescheinigunen zu Unrecht ausgestellt wurden.

Vorlage beim EuGH: Sind Drittstaatsangehörige berechtigt, A1-Bescheinigungen ausgestellt zu bekommen?
Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob Drittstaatsangehörige, die für einen in Niederlanden ansässigen Arbeitgeber vorübergehend in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, sich auf die Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 berufen können.

Laut dem Art. 1 der Verordnung (EG) 1231/2010 gelten die oben genannten Verordnungen für Drittstaatsangehörige, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft.

Dabei bedeutet der Begriff „rechtmäßiger Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung, dass Drittstaatsangehörige sich ordnungsgemäß im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. Der EuGH stellte auch fest, dass es für die Bestimmung eines rechtmäßigen Wohnsitzes irrelevant ist, dass die Drittstaatsangehörigen den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in einem Drittland beibehalten.
Ausstellung von A1-Bescheinigungen für Drittstaatsangehörige auch für einen vorübergehenden Einsatz

Die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Drittstaatsangehörige als solche darf jedoch diese Personen in keinem Fall dazu berechtigen, in einen Mitgliedsstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu nehmen bzw. dort eine Arbeit aufzunehmen. Dies bedeutet, dass Drittstaatsangehörige ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaates haben müssen und infolgedessen berechtigt sein müssen, sich vorübergehend oder dauerhaft aufzuhalten. Wenn dies der Fall ist, haben Drittstaatsangehörige einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne der Verordnung 883/2004, sodass für sie A1-Bescheinigung ausgestellt werden können, auch wenn sie nur vorübergehend in einem Mitgliedstaat arbeiten dürfen.

Fazit: Auch Drittstaatsangehörige erhalten A1-Bescheinigungen
Aus dem Urteil wird deutlich, dass Drittstaatsangehörige, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten vorübergehend aufhalten und dort für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber arbeiten, sich auf die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 berufen können. Dafür müssen sie vorab ein gültiges Visum bzw. eine Arbeitserlaubnis haben, die bestätigen, dass sie sich im Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten. Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.

siehe auch unnter: https://protag-law.com/a1-bescheinigung-fuer-drittstaatsangehoerige-mit-voruebergehendem-aufenthalt-in-eu-mitgliedstaaten-eugh-urteil-vom-24-01-2019-c-477-17/
Kontaktperson: Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Herr Rechtsanwalt Andorfer
Ihnen auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Deutsches und Europäisches Sozialversicherungsrecht sowie Europarecht. Ebenso berät Sie Herr Andorfer bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er berät Sie über die Durchführung Ihrer Tätigkeit, auditiert die Abläufe in Ihrem Betrieb wie bei einer Zollprüfung und hilft Ihnen die Risiken zu reduzieren. Sie erreichen ihn per E-Mail (andorfer@protag-law.com) und telefonisch unter 0621 391 80 10 – 0.
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