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Rechtsprechung zum Status der Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Schwestern) und zum Begriff des „Arbeitnehmers“

Der Begriff des „Arbeitnehmers“ ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH nach den Kriterien des europäischen Rechtes zu bestimmen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist demzufolge im nationalen Recht immer dann anzunehmen, wen hieraus das größtmögliche Schutzniveau folgt.

Im Falle der DRK-Schwestern ging es um die Frage, ob der Begriff des „Arbeitnehmers“, insbesondere in Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, allein nach natiionalem Recht oder nach europäischem Recht zu definieren sei. Auf Vorlage des Bundarbeitsgerichtes hat der EuGH hierzu mit Urteil vom 17. November 2016 (Rechtssache C-216/15) entschieden, daß es darauf ankomme, nach welchem Verständnis des Arbeitnehmerbegriffes eine höchstmöglich soziale Sicherheit gewährleistet sei; allein auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im engeren Sinne könne nicht abgestellt werden.

Auf dieser Grundlage hat dann das Bundearbeitsgericht mit  Beschluß vom 21. Februar 2017 (1 ABR 62/17) wie folgt entschieden: „Eine Überlassung von Arbeitnehmern iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt auch dann vor, wenn ein Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ein Mitglied durch Gestellungsvertrag an ein Unternehmen überlässt, damit es bei diesem eine weisungsabhängige Tätigkeit gegen Entgelt verrichtet, und es aufgrund seiner Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt ist.“ (Leitsatz 1). Das Gericht hat damit in aus seiner Sicht- europarechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes den Arbeitnehmerbegriff auf Beschäftigungsverhältnisse ausgedehnt, die jedenfalls kein Arbeitsverhältnis im bisherigen Sinne waren, um die sozialen Schutzwirkungen insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Anwendung zu bringen. Die praktischen und rechtlichen Folgen sind noch offen. Immerhin ist kurzfristig das DRK-Gesetz in dem Sinne geändert worden, dass jedenfalls für DRK-Schwestern die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgeschriebene Befristung der Überlassung seit dem 25. Juli 2017 nicht gilt.


Indem der Begriff des Arbeitnehmers auf Beschäftigungsverhältnisse, denen kein Arbeitsvertrag zugrunde liegt, ausgedehnt wird, wird das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit seinen harten Sanktionen für Unternehmen, die mit Werkverträgen arbeiten, allerdings zu einer noch größeren Gefahr. Vgl. hierzu Hansjürgen Tuengerthal / Frank Hennecke: Arbeitsrecht und Bußgeld. Der Tatbestand von § 16 Absatz 1 Nr. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes: Voraussetzungen, Reichweite und Grenzen, Mannheim 2018, S. 16, wo jedenfalls für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht  eine restriktive Interpretation des Arbeitnehmerbegriffes gefordert wird.

(191021.2)

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