Mehr Infos

Mehr Infos


Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur Nichtselbständigkeit von Honorarärzten

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. 

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 4. Juni 2019 entschieden (B 12 R 11/18 R als Leitfall), sogenannte Honorarärzte in Krankenhäusern nicht selbständig arbeiten, sondern der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In der Pressemitteilung des Gerichtes hierzu heißt es:

„Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten - wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend. Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglicht.“
Die Entscheidung ist bedeutsam für die Frage der Selbständigkeit nach § 7a SGB IV und enthält entsprechende Kriterien, die für künftige Streitfälle maßgeblich sind. Mögen diese Kriterien in dem entschiedenen Fall, der als Leitfall gilt, auch nachvollziehbar sein, so stößt die Entscheidung jedenfalls bei den Verbänden selbständig Tätiger auf Kritik. Man befürchtet Rechtsunsicherheit und Erstreckung auf bisher als selbständig anerkannte Tätigkeitsfelder insbesondere im IT-Bereich. Auch hier wird die weitere Entwicklung zu beobachten sein.

(191021.4)

Share by: