Mehr Infos zum Beschluss des LSG Schleswig-Holstein v. 04.09.2019 – L 5 KR 120/19 B ER

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Selbständige oder Zeitarbeiter in der Pflege – Auswirkungen auf die Haftung des Entleihers
LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. 04.09.2019 – L 5 KR 120/19 B ER

Sachverhalt: Haftet ein Entleiher für die ihm überlassenen Zeitarbeiter eines zahlungsunfähigen Verleihers?
Im vorliegenden Fall geht es um die Haftung eines angeblichen Entleihers für die ihm überlassenen Zeitarbeiter aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verleihers.

Der vermeintliche Entleiher betreibt ein Alten- und Pflegeheim. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte eine Betriebsprüfung des Verleihers durch. Unter anderem wurde die Versicherungspflicht der entliehenen Pflegekräfte in allen Zweigen der Sozialversicherung geprüft. Da der Verleiher zahlungsunfähig war, zog die Deutsche Rentenversicherung den angeblichen Entleiher wie einen selbstschuldnerischen Bürgen zur Haftung für die ihm überlassenen Zeitarbeiter heran. Sie forderte von ihm rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20.550,70 Euro.

Dagegen erhob der Entleiher Widerspruch, der von der Deutschen Rentenversicherung zurückgewiesen wurde. Hiergegen wendete sich der Entleiher an das Sozialgericht Lübeck und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Außerdem führte der Entleiher aus, dass die Pflegekräfte selbständig tätig gewesen seien und daher nicht in seinem Betrieb eingegliedert gewesen seien und keinem Weisungsrecht unterlegen hätten.

Entscheidung des Sozialgerichts: Für die Haftung des Entleihers ist es entscheidend, dass es sich um Zeitarbeiter und nicht um Selbständige handelt
Das Sozialgericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung an. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides habe. Hierbei hängt die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides davon ab, ob die von dem Entleiher eingesetzten Personen als Selbständigen oder Zeitarbeiter qualifiziert werden können. Dabei ist nicht auf das Verhältnis zwischen dem Entleiher und den Zeitarbeitern abzustellen, sondern deren Verhältnis zu dem zahlungsunfähigen Verleiher.

Darüber hinaus wäre ein wirksamer Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Entleiher und Verleiher erforderlich. Allein der Umstand, dass der Verleiher über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügte und die Arbeiter an den Entleiher vermittelte, lässt sich nicht feststellen, dass ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen worden ist.

Ergänzungen des LSG: Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung muss das Beschäftigungsverhältnis der eingesetzten Pflegekräfte begründen
Das LSG bejahte die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und ergänzte die Ausführungen des Sozialgerichts.

Grundvoraussetzung für die Entleiherhaftung ist die Arbeitnehmereigenschaft der von ihm eingesetzten Pflegekräfte. Maßgebend dafür ist ein Beschäftigungsverhältnis, und zwar eine nichtselbstständige Arbeit. Ob ein solches Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage der Sozialversicherungspflicht besteht, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Da es sich hierbei um die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Statusfeststellung handelt, müssen Verwaltungsakte, die diesen Status, wie im vorliegenden Fall der Beitragsbescheid, als Grundlage haben, in ihrer Begründung darauf eingehen. Dies war nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid der Deutschen Rentenversicherung begründete ein Beschäftigungsverhältnis nicht. Pflegekräfte verrichten ihre Tätigkeit nicht ausnahmslos in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern können in Ausnahmefällen eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Fazit: Für die Haftung eines Entleihers ist ein Beschäftigungsverhältnis von Zeitarbeitern zum Verleiher erforderlich
Aus dem Beschluss des LSG wird deutlich, dass für die Feststellung der Haftung eines Entleihers für die ihm entliehenen Zeitarbeiter ihr Beschäftigungsverhältnis zum Verleiher begründet werden muss. Wenn der Verleiher Personen, die auf selbständiger Basis bei ihm tätig sind, an einen Entleiher vermittelt, müssen für diese Personen keine Sozialabgaben bezahlt werden. Daher drohen dem Entleiher, der diese Arbeiter einsetzt auch keine Sozialabgaben im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Verleihers.

siehe auch unter: https://protag-law.com/selbstaendige-oder-zeitarbeiter-in-der-pflege-auswirkungen-auf-die-haftung-des-entleihers-lsg-schleswig-holstein-beschluss-v-04-09-2019-l-5-kr-120-19-b-er/
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