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Mehr Infos zum Urteil LAG Baden-Württemberg vom 5.09.2019 - 15 Ta 2/19


Arbeitnehmerstatus eines Co-Trainers (Trainerassistenten) bei einem Sportverein
LAG Baden-Württemberg Urteil vom 5.09.2019 - 15 Ta 2/19

Sachverhalt: Ist die Tätigkeit eines Co-Trainers eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit?
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage des Arbeitnehmerstatus des Klägers, der als Co-Trainer (Trainerassistent) in einem Sportverein tätig ist. Der Kläger erhob die Klage beim Arbeitsgericht und verfolgte einen Anspruch auf „Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung“ als Trainerassistent für verschiedene weibliche Hockey-Mannschaften. Der beklagte Verein war der Auffassung, der Kläger habe – wie viele andere Eltern von hockeyspielenden Kindern – ehrenamtlich beim Training und bei der Betreuung der Jugendmannschaft seiner Tochter gearbeitet.

Entscheidung des Arbeitsgerichts: Der Co-Trainer ist kein Arbeitnehmer
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig sei, und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart. Als Begründung stellte das Arbeitsgericht fest, dass der Kläger kein Arbeitnehmer sei. Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei.

Danach kam die Sache zum LAG Baden-Württemberg.

Entscheidung des LAG: Die Tätigkeit des Co-Trainers ist keine abhängige Beschäftigung
Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eines Trainerassistents (Co-Trainers) in einem Sportverein sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, als auch als selbstständige Tätigkeit geleistet werden kann. Liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, kann eine solche somit nicht allein aus der Tätigkeit „Trainerassistent“ oder „Co-Trainer“ abgeleitet werden.

Aus der Gesamtbetrachtung des Ausgangsfalles ergab es sich, dass die Umstände für eine selbständige Tätigkeit überwogen. Entscheidend war, dass für den Co-Trainer ein ausreichendes Maß an individueller Gestaltungsfreiheit bestand. Dass dabei einzelne Weisungen den Rahmen vorgaben, ist unschädlich. Dies änderte auch nicht die Tatsache, dass in einem anderen Fall anderer Parteien vom Arbeitsgericht Stuttgart eine Arbeitnehmereigenschaft bejaht wurde. Der Kläger trug nichts zu dem dortigen Sachverhalt vor und äußerte sich nicht zu den Gründen der dortigen rechtlichen Bewertung. Aus diesem Grund konnte das LAG sich nicht mit sachlichen Gesichtspunkten betreffend diesen anderen Fall auseinandersetzen.

Fazit: Das Überwiegen der Umstände für selbständige Tätigkeit oder für abhängige Beschäftigung
Der Fall zeigt, dass es für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit sehr wichtig ist, welche Umstände überwiegen. Um einen Arbeitnehmerstatus festzustellen, müssen ausreichend Anhaltspunkte vorliegen. Eine Beschäftigung kann nicht allein aus der Bezeichnung der Tätigkeit als Co-Trainer abgeleitet werden, da eine solche Tätigkeit sowohl selbständig, als auch abhängig ausgeübt werden kann. Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.

siehe auch unter: https://protag-law.com/arbeitnehmerstatus-eines-co-trainers-trainerassistenten-bei-einem-sportverein-lag-baden-wuerttemberg-urteil-vom-5-09-2019-15-ta-2-19/
Kontaktperson: Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen rechtlichen Themen haben, zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen. Herr Rechtsanwalt Prochaska berät Sie bei allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Als Fachanwalt liegt sein Schwerpunkt insbesondere auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts und Steuerrechts. Er steht Ihnen bei Fragen der Unternehmensgründung, der Unternehmensumwandlung, des Unternehmenskaufs oder der Unternehmensnachfolge ebenso mit Rat und Tat zur Seite wie bei der Ausgestaltung von Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen oder auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Sie erreichen ihn per E-Mail (prochaska@protag-law.com) und telefonisch unter 0621 391 80 10 – 0.

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