221025 Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie, Beschluss des BVerfG - 1 BvR 2888/20 u.a.

Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie, Beschluss des BVerfG - 1 BvR 2888/20 u.a.


Sachverhalt: Warum wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zurück?


Es handelt sich um ein verbundenes Verfahren von sechs Verfassungsbeschwerden. Die Kläger rügten mit ihren Verfassungsbeschwerden die Verletzung ihrer Berufsfreiheit ( Art. 12 Abs. 1 GG) durch das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft auf Grund des Arbeitsschutz-kontrollgesetzes (GSA Fleisch). Zusätzlich wird im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verwiesen.


Die Kläger sind ein Unternehmen der Wurstherstellung sowie fünf Leiharbeitsunternehmen, die bis zum 1. April 2021 in unterschiedlichem Umfang Beschäftigte in Schlacht-, Zerlege- und Fleischverarbeitungsbetriebe überließen.


Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden


Das Bundesverfassungsgericht wies alle sechs Verfassungsbeschwerden zurück. Als Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Kläger sich gegen ein neues Gesetz wenden, dessen Auslegung und Anwendung auf sie bislang nicht geklärt ist. Was als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch in Verbindung mit § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist, erscheint derzeit streitig. Ebenso ungeklärt ist, was unter einem „Bereich der Fleischverarbeitung“ nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstehen ist.  Hierzu wäre die vorherige fachgerichtliche Klärung notwendig. Es müssen nämlich alle zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken. Dies haben die Kläger nicht gemacht.


Unzulässige Verfassungsbeschwerden


Außerdem kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, denn sie sind nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1§ 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert.


Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Möglichkeit der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend konkret dargelegt wird. 


Die Anwendbarkeit der angegriffenen Regelung und damit die Selbstbetroffenheit der Kläger lässt sich schon einfachrechtlich nur auf der Grundlage von konkreten Angaben zu durchgeführten Tätigkeiten, Arbeitszeitanteilen und Betriebsstruktur sowie zu Geschäftszwecken der jeweiligen Betriebe selbst oder als Kunden der Zeitarbeitsunternehmen beurteilen. Hierzu haben die Kläger keine Angaben gemacht. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Darlegung der Kläger als zu abstrakt. Dem Bundesverfassungsgericht fehlten die konkreten Argumente. Zugleich verwies das Bundesverfassungsgericht auf das Verfahren beim FG Hamburg Beschluss vom 20.05.2021, Az. 4 V 33/21, wo konkrete Angaben durch uns gemacht wurden.


Noch wurde nicht über alle Verfassungsbeschwerden entschieden


Wir haben gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie auch Verfassungsbeschwerden eingereicht, zu denen das Bundesverfassungsgericht aber noch nicht entschieden hat. Von unserer Seite können wir noch nicht abschätzen, inwieweit sich dieser Beschluss auf die Verfassungsbeschwerden auswirken wird. Wir werden Sie aber auf dem Laufenden halten.


Fazit: Vorherige fachgerichtliche Abklärung und Betroffenheit für die Anwendung des Gesetzes


Aus dem Beschluss wird deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht eine vorherige fachgerichtliche Abklärung der Anwendung des GSA Fleisch auf die Kläger für notwendig hält. Außerdem hält es die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, weil die Kläger ihre Betroffenheit in Bezug auf für die Anwendung dieses Gesetzes nicht konkret darlegten.


Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Herr Rechtsanwalt Andorfer hilft Ihnen auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit Arbeits- und WirtschaftsstrafrechtDeutsches und Europäisches Sozialversicherungsrecht sowie Europarecht. Ebenso berät Sie Herr Andorfer bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er berät Sie über die Durchführung Ihrer Tätigkeit, auditiert die Abläufe in Ihrem Betrieb wie bei einer Zollprüfung und hilft Ihnen die Risiken zu reduzieren. Sie erreichen ihn per E-Mail (info@protag-law.com) und telefonisch unter 0621 391 80 10 – 0.


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