221025 Strafverteidigungskosten als Werbungskosten, Beschluss des BFH Beschluss vom 31.03.2022 – VI B 88/21

Strafverteidigungskosten als Werbungskosten, Beschluss des BFH Beschluss vom 31.03.2022 – VI B 88/21


Sachverhalt: Wann können die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden?


Im vorliegenden Fall befasste sich der BFH mit der Frage, wann die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar sind. Dies ist der Fall, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies wird bejaht, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. 


Auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, können Erwerbsaufwendungen begründen. 


Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber aber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde, wird eine erwerbsbezogene Veranlassung jedoch aufgehoben. 


Aber können die Strafverteidigungskosten auch abgezogen werden, wenn strafbare Handlungen nicht nur die berufliche Tätigkeit betreffen, zum Beispiel wenn Mittel aus Scheinrechnungen nicht nur zur Zahlung von „Schwarzlöhnen“, sondern auch für private Zwecke verwendet werden? In diesem Fall ist die konkrete Tat, auf die sich die angefallenen Strafverteidigungskosten bezogen werden, relevant. Wenn als strafbare Tätigkeit die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen und nicht die (private) Verwendung der „Mittel aus den Scheinrechnungen“ genannt werden, dann sind Strafverteidigungskosten beruflich veranlasst und können abgezogen werden.


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