Mehr Infos zum Beschluss des FG Hamburg vom 20.05.2021, Az 4 V 33/21

More info zum Beschluss des FG Hamburg vom 20.05.2021, Az 4 V 33/21

Jetzt geht’s um die Wurst – Wann dürfen Fleischbetriebe Werkverträge und Zeitarbeit einsetzen?

FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, Az 4 V 33/21


Sachverhalt: Wann fällt ein Wursthersteller insgesamt aus dem Einsatzverbot des GSA Fleisch heraus?

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über die Einsatzmöglichkeit von Werkverträgen und Zeitarbeit im Rahmen einer einstweiligen Anordnung beim FG Hamburg. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Wurstherstellerin. Neben der Arbeit am rohen Fleisch, die hauptsächlich maschinell vonstattengeht, erfolgt in ihrem Betrieb auch die Verpackung sowie Etikettierung der Wurstprodukte. Im Anschluss daran werden die Verpackungen kartoniert, konfektioniert und kommissioniert. Sie vertrat die Ansicht, dass sie nicht unter das GSA Fleisch fällt. Die Antragsgegnerin, das zuständige Hauptzollamt, vertrat hingegen die Ansicht, dass alle Abteilungen der Antragstellerin bis hin zur Kartonierung unter das GSA Fleisch fallen.

 

Zu dieser Frage sind derzeit eine Reihe von Verfahren in Deutschland von betroffenen Betrieben anhängig.


Entscheidung des FG: Nicht alle Abteilungen in Fleischbetrieben fallen unter das GSA Fleisch

Das FG Hamburg kam in einem Pilotverfahren zu dem Ergebnis, dass die Verpackung im schwarzen Bereich und sämtliche nachfolgende Stufen nicht vom Verbot des Einsatzes von Werkverträgen und Zeitarbeit in der Fleischwirtschaft erfasst werden. Diese Abteilungen waren für die Berechnung, ob ein Betrieb unter das GSA Fleisch fällt, herauszurechnen. Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin somit insgesamt vom Verbot des Einsatzes von Zeitarbeit ausgenommen. Zudem stellte das Gericht in der einstweiligen Anordnung klar, dass auch einzelne Abteilungen herausfallen können, selbst wenn der Betrieb selbst unter das Einsatzverbot gefallen wäre.

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, allerdings hat sich das Gericht sehr intensiv mit den einzelnen Fragestellungen auseinandergesetzt und seine Ansicht umfangreich begründet.

 

Fazit: Neue Handlungsoptionen für Betriebe der Fleischwirtschaft

Für Betriebe in der Fleischwirtschaft ist ein erster Silberstreif am Horizont zu sehen. Auch für andere klagende Betriebe bestehen nach dieser Entscheidung gute Aussichten in Zukunft wieder Fremdpersonal einsetzen zu können. Alle betroffenen Unternehmen müssen nun für sich diesen Handlungsspielraum ausloten und die Chance aktiv ergreifen.

 

Für Betriebe und Dienstleister ergeben sich folgende Möglichkeiten:

 

  • Betriebe sollten prüfen, ob sie insgesamt aus dem Bereich des GSA Fleisch herausfallen und damit vom Verbot des Einsatzes von Werkverträgen und Zeitarbeit ausgenommen sind. Wenn sie jedoch nicht herausfallen, ist zu prüfen, welche Abteilungen nicht unter das Einsatzverbot fallen. In diesen Abteilungen können dann nach wie vor Werkverträge und Zeitarbeit eingesetzt werden. Dies bestimmt sich individuell nach den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten. Zugleich stellt sich für diese Betriebe damit die Frage, ob sie unter einen Tarifvertrag für die Fleischwirtschaft fallen werden.

 

  • Für Dienstleister besteht die Möglichkeit, weggefallene Geschäftsfelder wieder zu reaktivieren. Sie können wieder an ihre bisherigen Auftraggeber und Entleiher herantreten und für die Grillsaison flexible Personallösungen anbieten. Auch hier wird es auf die individuellen betrieblichen Gegebenheiten im Auftraggeberbetrieb ankommen. Für Werkunternehmen gibt es lediglich die Einschränkung, dass sie ihre Mitarbeiter nicht überwiegend im Bereich der Fleischverarbeitung einsetzen dürfen. In der Praxis ergeben sich auch hier vielfältige Einsatzmöglichkeiten.


siehe auch unter: https://protag-law.com/jetzt-gehts-um-die-wurst-wann-duerfen-fleischbetriebe-werkvertraege-und-zeitarbeit-einsetzen-fg-hamburg-beschluss-vom-20-05-2021-az-4v-33-21/

Kontaktperson: Wir unterstützen Sie gerne bei dieser Prüfung und beim Finden der bestmöglichen Lösung für Ihr Unternehmen. Auch für etwaige Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Herr Rechtsanwalt Andorfer hilft Ihnen auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Deutsches und Europäisches Sozialversicherungsrecht sowie Europarecht. Ebenso berät Sie Herr Andorfer bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er berät Sie über die Durchführung Ihrer Tätigkeit, auditiert die Abläufe in Ihrem Betrieb wie bei einer Zollprüfung und hilft Ihnen die Risiken zu reduzieren. Sie erreichen ihn per E-Mail (info@protag-law.com) und telefonisch unter 0621 391 80 10 – 0.

Share by: